BSA-Stellungnahme

18. April 2002:

FACHGRUPPE DER UNIVERSITÄTS- UND FACHHOCHSCHULLEHRERINNEN UND -LEHRER
Der Vorsitzende: Prof. Dr. Andreas Schwarcz


Betrifft: GZ 34.190/2-VII/B/4/2002 vom 8. März 2002
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)


Die Fachgruppe der Universitäts- und FachhochschullehrerInnen im BSA hat sich in ihrer Vorstandssitzung am 17. April 2002 ausführlich mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) beschäftigt und dazu die nachstehende

Stellungnahme

beschlossen:

Der Vergleich zwischen dem Gesetzesentwurf und dem vorangegangenen Gestaltungsvorschlag zeigt, dass von Seiten des Ministeriums nicht die geringste Bereitschaft besteht, auf konstruktive Kritik einzugehen, auch wenn sie noch so fundiert vorgetragen wird. Angeblich offene Diskussions- und Begutachtungsphasen sind für die Betreiber der Neuregelung lediglich ein Mittel, der uninformierten Öffentlichkeit Gesprächsbereitschaft vorzutäuschen, wo keine besteht. Vielmehr besteht der Wille zum Diktat.

Der Entwurf führt
• zur völligen Fremdbestimmung der Universitäten
• zur politischen Einflussnahme und Lenkung von außen
• zum Ende der Freiheit von Lehre und Forschung
• zur Abwertung des Mittelbaus und zur Einschränkung der Venia legendi
• zu autoritären und ineffizienten Strukturen
• Zum Verbot von beschlussfähigen Kollegialorganen wie Fakultäten, Institutskonferenzen und Studienkommissionen und damit zum Ende der Mitbestimmung auf den für die Universitätsangehörigen relevantesten Ebenen.
• Zum Ende transparenter und sachgerechter Entscheidungsstrukturen über Personaleinstellungen, Habilitationen und Berufungen
• Zu Verschlechterungen in der Lehre und in der Rechtsstellung der Studierenden im Studienrecht
• zum Abbau wissenschaftlichen Lehr- und Forschungspersonals bei avisiert gleichbleibendem Gesamtbudget
• Zum Abbau des allgemeinen Universitätspersonals durch drohende Bedarfskündigungen
• zur Verschleierung der erhöhten Gesamtkosten der Umstrukturierung durch Fehlen einer
• Eröffnungsbilanz und einer Kosten-Nutzen-Rechnung
• zur Zerschlagung der Universitäten durch die Ausgliederung der medizinischen Fakultäten

Daher lehnen wir den Entwurf vollinhaltlich ab und fordern dessen Rücknahme!

Der Inhalt des Gesetzesentwurfes steht in krassem Gegensatz zum erklärten Hauptziel der sogenannten Universitätsreform, nämlich einer erweiterten Selbstverwaltung und Autonomie der Universitäten.

Statt des Begutachtungsentwurfs fordert der BSA:

1. Eine Universitätsreform mit echter Autonomie unter Wahrung und Weiterentwicklung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Lehrenden und Studierenden

2. Wahl der Rektorinnen und Rektoren durch alle Universitätsangehörigen

3. Regelung strategischer Entscheidungen, des Entwicklungsplan, der Satzung und der Organisationsstruktur durch den Senat

4.Beschlussfähige Fakultätskollegien, Studienkommissionen und Institutskonferenzen unter Mitwirkung aller universitären Gruppen

5.Ausübung von Leitungsfunktionen durch alle UniversitätslehrerInnen.

6. Eine einheitliche Lehrendenkurie.

7. Wahrung der Rechte der UniversitätslehrerInnen, keine Einschränkung der Venia legendi

8.Berufungs- und Habilitationsverfahren unter Einbeziehung aller VertreterInnen des Fachs und der Studierenden und mit Berücksichtigung der Qualifikation in der Lehre

9.Beibehaltung des Universitätsstudiengesetzes

10. Ausreichende und dynamische Finanzierung der Reformen

11. Ein leistungsorientiertes und motivierendes Dienstrecht mit Daueranstellungsmöglichkeit bei steigender und überprüfter Qualifikation und besseren Einstiegsmöglichkeiten für Nachwuchskräfte (Einführung der Juniorprofessur)

12. Rücknahme der Studiengebühren


Die Ablehnung des Begutachtungsentwurfs beruht auf folgenden Kritikpunkten:

1. Grundsätzliche und generelle Kritikpunkte

1.1. Mit aller Entschiedenheit lehnen wir den Universitätsrat mit den im Entwurf vorgesehenen Bestellungsmodalitäten, sowie mit seiner Zusammensetzung und Aufgabenstellung ab.

1.2. Mit gleicher Entschiedenheit sprechen wir uns gegen die Einschränkung bzw. den vollständigen Entfall inneruniversitärer demokratischer Strukturen aus.

1.3. Wir verwahren uns ferner gegen die Reduzierung des akademischen Mittelbaus auf subalterne Funktionen ohne Recht auf eigene Forschung und Lehre, sowie gegen die Entrechtung der im Ruhestand befindlichen Universitätslehrer und der Emeriti/Emeritae.

1.4. Wir lehnen die Tendenz des Entwurfes ab, die Universität vorrangig als Wirtschaftsbetrieb anzusehen und ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Dies widerspricht ihrer eigentlichen Funktion als wissenschaftliche Anstalt.

1.5 Wir weisen auf die Kosten der Implementierung dieses Gesetzes hin, die in keinem Verhältnis zu den erzielten Effekten stehen, und überdies in keinster Weise in diesem Entwurf budgetär ausreichend bedeckt sind

1.6 Wir protestieren schärfstens gegen die Rechtsunsicherheit, die vor allem im Bereich des Studienrechtes durch die unzulänglichen Regelungen des neuen Entwurfes entsteht.

1.7. Wir bedauern schließlich auch die Ausgliederung der medizinischen Fakultäten.


2. Zu den Bestimmungen im Einzelnen halten wir folgende Kritik fest:

Zu § 11 (6) und (7)
Die angeführten Bestimmungen bezüglich des formelgebundenen Budgetanteils schaffen Rechtsunsicherheit und Willkür. Es geht nicht an, dass bis zu 20 Prozent des Gesamtbudgets der Universität aufgrund von Indikatoren berechnet werden sollen, die im Gesetz nicht näher angeführt und von der zuständigen Bundesministerin / dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit der Finanzministerin / dem Finanzminister festgelegt werden – die Äußerung des Letzteren bezüglich einer angeblich überflüssigen Orientalistik sind noch zu gut in Erinnerung.
Wenn schon ein variabler Leistungsbestandteil eingeführt wird, sollte er ebenso in gemeinsamen Verhandlungen festgelegt werden. Die Formulierung in (7) "nach Anhörung der Universitäten" ist daher durch "im Einvernehmen mit den Universitäten" zu ersetzen.

Zu § 11 (9)
Dieser Punkt wird entschieden abgelehnt! Dieser Entwurf verbindet eine scheinbare Autonomie der Universität mit der traditionellen budgetären Gängelung durch das Ressort und das Finanzministerium. Eine autonome Universität muss auch über die im Rahmen der Leistungsvereinbarung vereinbarten Mittel frei disponieren können.

Zu § 11 (11)
Diese "Wissensbilanz" enthält eigentlich nur unverständliche Leerformeln. Der "Wirkungsbereich" (Ziffer 1) ist durch § 3 (1) festgelegt, bedarf daher keines besonderen Nachweises, und allfällige Änderungen sind Gegenstand der Leistungsvereinbarungen. Ebenso definieren sich die "gesellschaftlichen Zielsetzungen" aus den allgemeinen Aufgaben der Universität. Es kann schließlich nur dringend davor gewarnt werden, in den "selbstdefinierten Zielen und Strategien" rein materielle Leistungssteigerungen (Erhöhung der Zahl von Absolventinnen und Absolventen, der wissenschaftlichen Publikationen oder Patente ?) zu erwarten. Rein quantitative Faktoren müssen einem Wissenschaftsbetrieb fremd bleiben und führen zu einer Verfälschung der eigentlichen Aufgabenstellung der Universitäten. Der Gesetzgeber ist hier dringend aufgefordert genauer zu definieren, was er sich unter diesen Angaben vorstellt. Auch in welcher Form das "intellektuelle Vermögen" definiert oder gemessen werden soll, ist völlig unerfindlich.

Zu § 11 (15)
Dieser Punkt wird entschieden abgelehnt. Wenn die zuständige Bundesministerin / der zuständige Bundesminister zusätzliche Budgetmittel für "besondere Finanzierungserfordernisse" zu brauchen glaubt, hat sie/er sich diese im Rahmen der Budgetverhandlungen oder durch ein Budgetüberschreitungsgesetz zu besorgen; es geht nicht an, die Universitäten in eine (scheinbare) Autonomie zu entlassen und gleichzeitig einen Teil der ihnen zugewiesenen Budgetmittel zur besondern Verwendung des Ministeriums zurückzubehalten.

Zu § 12 (7)
Die Dienste einer "international anerkannten Evaluierungsagentur" sind aus dem ordentlichen Budget der Universitäten nicht bedeckbar. Sie sind auch überflüssig, vor allem angesichts der Tatsache, dass die Universitäten - international - durchaus selbst über eine entsprechende Kompetenz verfügen. Auch die Erfahrungen, die im Universitätsbereich mit "international anerkannten Evaluierungsagenturen" und sonstigen Beratungsfirmen gemacht wurden, lassen den Verzicht auf diese Bestimmung geraten erscheinen.

Zu § 17 (1)
Da es sich hier um eine Verfassungsbestimmung handelt, sollte die ursprüngliche Formulierung des UOG 93 verwendet werden - der Wortlaut einer Verfassungsbestimmung kann durch eine einfachgesetzliche Regelung nicht verändert werden. Der vorliegende Entwurf engt außerdem mit vielen Einzelbestimmungen den - durch diese Verfassungsbestimmung gesicherten - Entscheidungsspielraum der Satzung ein.

Zu § 17 (2)
Als Ziffer 10 ist anzufügen: Eine Geschäftsordnung für den Senat und die anderen Kollegialorgane nach (4).

Zu § 17 (4)
Dieser Entscheidungsspielraum der Satzung und das Recht der Universitäten, ihre innere Organisationsform selbst zu gestalten, muss unbedingt auch die Möglichkeit inkludieren, Kollegialorgane unterhalb des Senats mit Entscheidungsbefugnis auszustatten. Die einschränkende Wortfolge "zur Beratung" hat daher zu entfallen.

Zu § 18 (5)
Die Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters einer "Organisationseinheit" kann nicht nur auf Vorschlag der Professorinnen und Professoren geschehen, sondern die anderen Universitätslehrerinnen und -lehrer, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden sind in geeigneter Weise in die Erstellung eines solchen Vorschlages einzubinden. Daraus ergibt sich fast zwangsläufig, dass die Erstellung eines solchen Vorschlags (nach Maßgabe der Satzung gegebenenfalls in Form einer Wahl) Sache eines entsprechend zusammengesetzten Kollegialorgans sein muss.

Zu § 19 (1)
Gemäß den unter 1.1. festgelegten Grundsätzen sind unbeschadet allfälliger Kontroll- und Aufsichtsrechte die Ziffern 2, 3, 4, 9, 10, 21, 22 und 23 auf den Senat zu übertragen. Auch in den Punkten, in denen durch den Universitätsrat eine "Genehmigung" vorgesehen ist (insbesondere Ziffer 1, 5, 15, 16) hat die eigentliche Beschlussfassung durch den Senat und dann erst die geforderte "Genehmigung" durch den Universitätsrat zu erfolgen.

Zu § 19 (1) Ziffer 7
Die Wahl des Rektors / der Rektorin gehört seit der Gründung der Universität zu den unabdingbaren autonomen Rechten der Universität und ihrer Angehörigen – wenn ein von außen eingesetzter "Staatskommissar" gewollt wird, sollte der Gesetzgeber dies klar zum Ausdruck bringen.
Die Rektorin oder der Rektor soll daher aus einem Wahlvorschlag (Dreiervorschlag), der vom Senat erstellt wird, durch die Gesamtheit aller Universitätsangehörigen einschließlich der Studierenden gewählt werden. Damit könnte auch wenigstens ein Teil des Verlustes an innerer Demokratie, die im Entwurf zum Ausdruck kommt, wieder wettgemacht werden. Ein Verlust an "doppelter Legitimation" träte dadurch nicht ein.

Zu § 19 (5)
Warum dem Universitätsrat keine Angehörigen der betreffenden Universität angehören dürfen, ist unverständlich, zumal es wohl kaum sonst Persönlichkeiten mit den in (3) geforderten Qualifikationen geben dürfte.

Zu § 19 (6) und (7)
Alle Mitglieder des Universitätsrates sollten das Vertrauen der Universität genießen. Dies ist auch bei den universitätsexternen Mitgliedern durch eine Abstimmung im Senat zu gewährleisten. Die inneruniversitären Gruppen inklusive der Studierenden sollten die Majorität im Rat haben.

Zu § 19 (10)
Es berührt seltsam, dass den "in verantwortungsvollen Positionen in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft" tätigen Persönlichkeiten eine "entsprechende Sorgfalt" erst ausdrücklich im Gesetz aufgetragen werden muss.

Zu § 19 (15)
Der letzte Satz sollte in Analogie zum Betriebsverfassungsgesetz formuliert werden.


Zu § 20 (1)
Organisationsplan, Entwicklungsplan und Vorschläge über das Budget-, Personal- und Ressourcenmanagement sollten vom Rektor/ der Rektorin dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden, nicht dem Universitätsrat.

Zu § 20 (1) Ziffer 11
Die Erteilung der Lehrbefugnis dem Rektorat (und nicht etwa dem Rektor/ der Rektorin) zu übertragen, stellt eine der am wenigsten verständlichen Neuerungen des Entwurfes dar. Hier kann eine entsprechende Sachkompetenz nur im Bereich der betreffenden "Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben" (= Fakultät, § 18 Abs. 5) vorhanden sein; diese Aufgabe sollte daher – unbeschadet der Bemerkungen zur Durchführung eines solchen Verfahrens – der Leiterin oder dem Leiter einer solchen "Organisationseinheit" übertragen werden.

Zu § 20 (6) und (8)
Das "Rektorat" ist kein Kollegialorgan, und seine Mitglieder nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Es wird also keine Entscheidungen "mit Stimmenmehrheit" ergeben; kommt es dennoch - im Rahmen einer internen Entscheidungsfindung - zu Abstimmungen, bleibt die Verantwortung bei der zuständigen Vizerektorin / dem zuständigen Vizerektor oder der letztverantwortlichen Rektorin oder dem Rektor. Das derzeit bestehende grundsätzliche Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors gegenüber den Vizerektorinnen und -rektoren sollte daher aufrecht bleiben, da auch die Aufgabenverteilung im Rektorenteam (bzw. der Vorschlag dafür) Sache der Rektorin oder des Rektors zu sein hat.

Zu § 21 (3)
Zur Wahl des Rektors siehe die Bemerkungen zu § 19 (1) Z.7

Zu § 21 (4) und § 22 (4)
Es muss auch eine Möglichkeit zur Ablöse der Rektorin / des Rektors oder einzelner VizerektorInnen durch die Universität selbst (den Senat) geben, sogar gegen die Meinung des Universitätsrates (Beharrungsbeschluss). Ein Mitglied des Rektorenteams, das das Vertrauen der Universität verloren hat, ist jedenfalls untragbar.

Zu § 22 (2)
Die "Wahl" der Vizerektorinnen und –rektoren ist keine solche, da eine Wahl (außer in Parteigremien) jedenfalls nach den üblichen demokratischen Vorstellungen eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Kandidatinnen und Kandidaten (bzw. Wahlvorschlägen) vorsehen sollte. Die betreffende Bestimmung sollte daher lauten:
Der Vorschlag des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und -rektoren bedarf der Zustimmung des Senats.

Zu § 23 (2) letzter Satz
Dieser ist zu streichen; die Bestimmung ist (besser) in (8) enthalten.

Zu § 23 (6)
Ähnlich wie im § 18 (5), wo LeiterInnen von nicht näher definierten Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben (= Fakultäten ?) angeführt werden, wird hier von einer Leiterin oder einem Leiter einer Universitätseinrichtung gesprochen, der Forschungsaufgaben übertragen sind. Hier kann es sich nur um Institute oder eine vergleichbare Einrichtung handeln; der Entwurf geht also in beiden Fällen von einer inneren Organisationsstruktur aus, die im Entwurf eigentlich gar nicht und schon gar nicht zwingend vorgesehen sind. Es ist auch bemerkenswert, dass in beiden Fällen den betreffenden Leitungspersonen Entscheidungsbefugnisse zukommen.

Zu § 24 (1)
Mit Nachdruck ist hier noch einmal zu fordern, dass strategische Planungsentscheidungen vom Universitätsrat an den Senat zu übertragen sind.

Zu § 24 (1) Ziffer 4
Die Formulierung "Wahl von zwei oder drei Mitgliedern des Universitätsrats" ist unverständlich.

Zu § 24 (1) Ziffer 7
Die vorgeschlagene Form der "Mitwirkung an Habilitationsverfahren" ist (jedenfalls an größeren Universitäten) völlig sinnlos; diese Aufgaben sind einem Fakultätskollegium (oder einer vergleichbaren Einrichtung) zu übertragen.

Zu § 24 (1) Ziffer 8
Das eben Festgestellte trifft noch stärker auf die Erlassung und Abänderung von "Curricula" zu. Für diese Kompetenz sind weiterhin Studienkommissionen einzurichten; vgl. auch § 17 (4) zweiter Satz.

Zu § 24 (2)
Diese Bestimmungen sind durch eine vom Senat zu erlassende Geschäftsordnung zu regeln und im Gesetz völlig überflüssig.

Zu § 24 (3) und (4)
Wir treten dafür ein, eine einheitliche Lehrendenkurie zu schaffen und die Gruppe der habilitierten MitarbeiterInnen im Lehr- und Forschungsbetrieb, die in einem Dienstverhältnis zu Universität stehen, der Gruppe der UniversitätsprofessorInnen zuzurechnen. Sie besitzen demnach auch in dieser Gruppe das passive Wahlrecht für den Senat. Damit sind auch die entsprechenden Bestimmungen in (4) zu ändern.

Zu § 24 (4) Ziffer 4
Eine - von den Hochschülerschaftswahlen unabhängige bzw. zusätzliche - Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden ist ein Unding. Hier ist weiterhin die Entsendung durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden vorzusehen.

Zu § 34
Im Anschluss an die grundsätzlichen Bemerkungen (siehe oben unter 1.4.) sei noch einmal auf die geradezu absurde Absicht des Entwurfes hingewiesen, Fakultäten (und anscheinend vor allem die Verwendung dieses Begriffes) zu verhindern.

Zu § 40 (6)
Die abschließende Formulierung hat "... oder vor dem Verwaltungsgerichtshof" zu lauten. Außerdem fehlt zu diesem Zusammenhang eine Nennung des Verfassungsgerichtshofes.

Zu § 41 (1)
Auf die Problematik, dass in Hinkunft Universitätsangehörige als ausgegliederte Privatangestellte nur schwer als "Behörde" hoheitsrechtlich tätig werden können, sei hier wenigstens hingewiesen. Für sie gilt auch das Arbeitsverfassungsgesetz.

Zu § 46 Ziffer 2 (und öfters)
Mit aller Entschiedenheit sprechen wir uns gegen die Verwendung der englischsprachigen Begriffe "Bachelor" und "Master" aus und fordern - aus einer Vielzahl von Gründen - dringend die Beibehaltung der bereits eingeführten und vertrauten Begriffe "Bakkalaurea/-us" und "Magistra/Magister".
Noch einmal wird darauf hingewiesen, daß "bachelor" (auch wenn diese Bezeichnung von englischsprachigen Universitäten als akademischer Grad verwendet wird) die Grundbedeutung "Junggeselle" hat und die weibliche Form dazu "spinster" ("alte Jungfer") wäre. Die internationale Anerkennung österreichischer Studienabschlüsse ist gewiß nicht von der Verwendung englischsprachiger Bezeichnungen abhängig; die Bedeutung von "Bakkalaurea, -us", "Magistra/Magister" und "Doktorin/Doktor" wird im Ausland auch ohne die Verwendung serviler Anglizismen durchaus richtig verstanden.

Zu § 46 Ziffer 9 und 10 bzw. 13
Für die Festlegung akademischer Grade sollte der Senat (oder die Satzung) eine Richtlinienkompetenz insofern erhalten, dass, wie bisher, diese für die betreffende Organisationseinheit (= Fakultät) auch im Sinn der Liste in § 49 (1) möglichst einheitlich festgelegt werden.

Zu § 46 Ziffer 12 und 19
In beiden Ziffern ist – offenbar versehentlich – der Begriff "Diplomarbeit" und "Diplomstudium" stehen geblieben.

Zu § 46 Ziffer 21
Im Sinn der Ausführungen zu § 24 (1) Ziffer 8 ist die Worterklärung zu ergänzen: "... ist die Verordnung des Senates (oder des Fakultätskollegiums ??) auf Vorschlag der zuständigen Studienkommission ..."

Zu § 46 Ziffer 23
Den Umfang der Studien nur mehr durch ECTS-Punkte anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2), stellt eine Neuerung dar, die von der Fakultät positiv beurteilt wird. Dringend erforderlich ist jedoch eine Regelung, mit der diese Bewertung in die zur Erlangung der Kinderbeihilfe notwendigen FLAG-Bestätigungen Eingang findet.

Zu § 50
Individuelle Diplomstudien sollten entsprechend der Zulassungskompetenz der Rektorin / des Rektors (bzw. der zuständigen Vizerektorin / des Vizerektors) dieser bzw. diesem überlassen werden. Eine solche Kompetenz des Senates würde dazu führen, dass dieser praktisch in Permanenz tagen müsste.

Zu § 50 (4)
Studierenden eines individuellen Diplomstudiums einen akademischen Grad ohne kennzeichnendem Zusatz zu verleihen, ist geradezu Schwachsinn. Hier ist folgender Zusatz einzufügen:
"... mit einem Zusatz gemäß § 46 Ziffer 9 und 10 zu verleihen, der dem Schwerpunkt des gewählten individuellen Studiums entspricht. Zur Bezeichnung "Bachelor" und "Master" siehe das oben zu § 46 Ziffer 2 Festgestellte.
Die englische Abkürzung BA bzw. MA bedeutet übrigens "Bachelor of Arts" und "Master of Arts" !

Zu §51
Die Kostendeckung für Universitätslehrgänge bedeutet eklatante Verteuerungen für die Studierenden. Die Streichung der Lehrgänge universitären Charakters verschlechtert das tertiäre Bildungsangebot in Österreich.

Zu § 54 (2) Ziffer 5
Ein Exemplar der Magisterarbeit oder Dissertation ist auch an die jeweilige Universitätsbibliothek bzw. Fachbibliothek der betreffenden Forschungseinrichtung abzuliefern.

Zu § 57 (2) Ziffer 2
Wir bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Universitätsberechtigungsverordnung, zumal diese - angesichts der zunehmenden Öffnung der österreichischen Universitäten für ausländische Studierende – nur für Inhaberinnen und Inhaber österreichischer Reifezeugnisse gilt. Es sollte jedem Curriculum überlassen werden, die notwendigen Eingangsvoraussetzungen (die Voraussetzungen für die besondere Universitätsreife) für Studierende des betreffenden Faches festzulegen.

Zu § 58 (4)
Wir bedauern die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung und fordern, dass die Universitätsleitung dazu verpflichtet wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auch in solchen Fällen für alle Studierenden ausreichende Studienbedingungen sicherzustellen. Jedenfalls aber sollte die Formulierung weniger diskriminierend lauten:
"Der Senat ist berechtigt ... Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von Studierenden unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele Personen gemäß Abs. 3 Z.4 jedes Semester zugelassen werden können, ..."

Zu § 58 (9) Ziffer 3
Die Ablegung von Prüfungen an einer anderen als der Stammuniversität auf der Grundlage neuer Medien entspricht zwar geltendem Recht, ist aber angesichts der sonstigen Tendenz von (9) nach wie vor unverständlich. Diese Bestimmung sollte daher ersatzlos entfallen.

Zu § 59 (3) bzw. § 60 (2)
Zur Beibehaltung der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung siehe die Bemerkungen zu § 57 (2) Ziffer 2.

Zu § 59 (4)
Die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Auflage zusätzlicher Prüfungen dem Senat zu übertragen, ist nicht sinnvoll. Diese Kompetenz sollte die Rektorin/der Rektor bzw. die zuständige Vizerektorin/der zuständige Vizerektor wahrnehmen, mit der ohnedies vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den Senat.

Zu § 61 (3)
Angesichts der weitgehenden Ausschaltung der Studierenden wirkt die Bestimmung, dass die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium (besser: Bakkalaureatsstudium) über "die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität" aufzuklären sind, einigermaßen seltsam.

Zu § 68 (1)
Die Sinnhaftigkeit einer Beurteilung A – F (anstelle der bisher üblichen Notenskala 1 - 5) erscheint uns fragwürdig. Es fehlt jede Bestimmung, wie Durchschnittsnoten zu errechnen sind (sind hier doch wieder Ziffern zu verwenden ?), und welche Beurteilung (A oder B ?) für die Erzielung eines ausgezeichneten Studienerfolges notwendig ist.

Zu § 70 (2)
Auf den Zeugnissen ist jedenfalls auch die Matrikelnummer anzugeben.

Zu § 70 (3)
In welcher Form wird - angesichts der Notenskala nach § 68 (1) - eine Gesamtnote angegeben oder berechnet ?

Zu § 72)
Die Absätze 1 und 2 werden abgelehnt, weil sie die Möglichkeiten der Studierenden einschränken, Prüfungen zu wiederholen. Abs.3 enthält keinen Hinweis, wer diese Kommissionen einzusetzen hat ("das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ" ?) und aus welchen bzw. wie vielen Mitgliedern eine solche Kommission zu bestehen hat.

Zu § 74 (2) und (3)
Die betreffenden Bestimmungen finden sich wortidentisch (bzw. mit einer Wortwiederholung) auch in § 79. An einer der beiden Stellen streichen.

Zu § 76 (1)
Bestimmungen über das Thema von Masterarbeiten (besser: Magistra/Magisterarbeiten) ins Curriculum (!) aufzunehmen, ist Unsinn. Wie bisher sollte hier den Studierenden bzw. der vorgesehenen Betreuerin / dem vorgesehenen Betreuer ein Vorschlagsrecht zukommen; die Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Wahl liegt bei dem "für Studienangelegenheiten zuständigen Organ", mit einer Berufungsmöglichkeit an den Senat. Es ist sicher zu stellen, daß alle habilitierten Universitätslehrerinnen und -lehrer das Recht haben, Bakkalaureats- und Magistra-/Magisterarbeiten sowie Dissertationen zu betreuen.

Zu § 80
Die mehrfache Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Anrechnung derselben wissenschaftlichen Arbeit für mehr als ein ordentliches Studium) ist schon bisher seitens der Universitäten und der Rektorenkonferenz auf entschiedene Ablehnung gestoßen. Diese Bestimmung sollte daher auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine an einer ausländischen Universität angefertigte schriftliche Arbeit für ein Studium in Österreich angerechnet werden soll.

Zu § 81 (1)
Diese Materie ist bereits in § 54 (2) Ziffer 5 geregelt.

Zu § 82 (4)
Eine völlig überflüssige, nur der österreichischen Titelsucht entsprechende und vor allem zu wiederholten Missbräuchen Anlass gebende Bestimmung, auch wenn es sich um geltendes Recht handelt. Sie sollte daher entfallen bzw. auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betreffende akademische Grad an einer anderen als der ursprünglichen Universität erworben wurde.

Zu § 83 (2)
Hier sind die akademischen Grade im Sinn der Ausführungen zu § 46 Ziffer 2 in der derzeit gültigen lateinischen Form mit den üblichen Abkürzungen anzuführen.

Zu § 86
Die Studienbeiträge und gar deren ziffernmäßige Festlegung (für alle Zeiten ?) haben in einem Universitätsgesetz nichts verloren. Der BSA tritt vehement für die Abschaffung der Studiengebühren ein.

Zu § 87 (1) Ziffer 2
Die Wortfolge "auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum" ist zu streichen. Auch Studierende, die aus anderen Gründen oder freiwillig ein Semester im Ausland studieren, sollten keinen Studienbeitrag zahlen müssen.

Zu § 87 (1) Ziffer 5
Als zusätzliche Ziffer 5 ist anzuführen: "beurlaubten Studierenden".
Generell ist - auch im Sinn einer beträchtlichen Verwaltungsvereinfachung - sicherzustellen, dass der Studienbeitrag in all diesen Fällen nicht nachträglich zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingehoben wird.

Zu § 89 (2)
Statt des umständlichen Begriffes "wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal" tritt der BSA mit Nachdruck dafür ein, für diesen Personenkreis nach wie vor den Begriff "Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer" zu verwenden.

Zu §92
Abs.2 sollte auch die didaktische Qualifikation in der Lehre berücksichtigen.

Zu §93
Dieser Paragraph soll gänzlich neu formuliert werden. Der BSA tritt mit Nachdruck für die Beibehaltung von Berufungskommissionen mit Vorschlagsrecht ein. Bei Ausschreibungen sind auch didaktische Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lehre zu berücksichtigen. Das erfordert die Beibehaltung von Probevorträgen und einer Beurteilung durch Studierende und fachnahe UniversitätslehrerInnen vor der Erstellung des Dreiervorschlages, nicht danach. Eine Erstellung von Besetzungsvorschlägen rein auf Grund von schriftlichen Unterlagen durch externe GutachterInnen wird entschieden abgelehnt.

Zu §95
Dieser Paragraph sollte geteilt werden und in einen Paragraphen über UniversitätslehrerInnen (siehe UOG 93 §19) und einen zweiten über wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen auf Zeit abgeändert werden. Analog zu UniversitätsprofessorInnen ist allen UniversitätslehrerInnen das Recht auf und die Pflicht zur eigenständigen Forschung und Lehre zu garantieren. Habilitierte UniversitätslehrerInnen sind analog zu §27 Abs.3 UOG 93 in Rechten und Pflichten als UniversitätsprofessorInnen zu definieren.

Zu §98
Auch bei Habilitationen ist weiterhin ein kommissionelles Verfahren unter Beteiligung des fachnahen Mittelbaus, insbesondere der Habilitierten, vorzusehen. Es gehört zu den besonderen Absurditäten des Entwurfs, dass bei der Verleihung der Lehrbefugnis die Qualifikation in der Lehre, bei der das Urteil der Studierenden bisher aus guten Gründen auch berücksichtigt wurde, in Hinkunft bei der Beurteilung der AntragstellerInnen überhaupt keine Rolle mehr spielen soll. Absurd ist auch in Zeiten der Internationalisierung die Einschränkung der Venia, die bisher für alle Universitäten in Österreich galt, auf die verleihende Universität. Bei Habilitation von Angehörigen des Dienststandes der Universität sollte analog zu §27 Abs.3 UOG 93 eine Angleichung der Rechte und Dienstpflichten an UniversitätsprofessorInnen erfolgen.

Zu §99
Diese Bestimmung raubt den emeritierten und im Ruhestand befindlichen UniversitätsprofessorInnen (in Kombination mit den Überleitungsbestimmungen) das Recht auf Nutzung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten. Dadurch wird die Forschungsleistung der Universität vermindert und behindert. Der entsprechende Halbsatz aus §24 Abs.2 UOG 93 ist wieder in den sonst fast wortidenten §99 Abs.2 aufzunehmen.

Zu §101
Im Vergleich zum §85 UOG 93 werden die allgemeinen Vertretungsorgane der Universitätsangestellten (Bundeskonferenzen der Universitäts- und Hochschulprofessoren, des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten) ersatzlos gestrichen. Die einzige Nachfolgeorganisation zu einem bundesweiten Vertretungskörper nach UOG 93, zur Rektorenkonferenz, der Dachverband der Universitäten, wird skurrilerweise nur über die Kollektivvertragsfähigkeit als Arbeitgeberseite in diesem Entwurf definiert. Bundesweite Vertretungskörper des Universitätspersonals sind auch weiterhin auf gesetzlicher Grundlage zu definieren.

Zu §106

Dieser Paragraph sollte ergänzt werden durch einen Absatz 2 (Absoluter Kündigungsschutz):
Wird eine Person zum Universitätsprofessor bestellt, die bei ihrer Bestellung in einem definitiven Dienstverhältnis gemäß BDG steht, so kann vereinbart
werden, dass eine Beendigung dieses Dienstverhältnisses nur nach Maßgabe der Bestimmungen des BDG erfolgen darf.

Zu §113
Statt eines Mietrechts ist den Universitäten das volle Eigentum an den bisher im Bundesbesitz befindlichen Universitätsliegenschaften und –immobilien zu übertragen. Die entsprechenden Mittel für die Erhaltung und Adaptierung sind gesetzlich sicherzustellen.

Zu §115
Der Bestellungsmodus und die Zusammensetzung des Gründungskonvents werden entschieden abgelehnt. Abs. 6 ist so zu modifizieren, dass eine von allen UniversitätslehrerInnen gewählte gemeinsame Vertretung sicherzustellen ist und die studentischen VertreterInnen von der ÖH entsandt werden.

Zu §116
Der Implementierungszeitraum ist unrealistisch kurz. Er macht sinnvolle Änderungen der bisherigen Struktur völlig unmöglich. In dieser knappen Frist können nur die bestehenden Strukturen 1:1 übernommen werden.
Der Gründungskonvent sollte in Abs.4 alle Mitglieder des Universitätsrates bestellen, Abs.5 sollte ersatzlos entfallen. In Abs.13 sollte der Organisationsplan nicht vom Universitätsrat, sondern vom Senat bzw. vom Gründungskonvent beschlossen werden und einen Teil der Satzung bilden.

Zu §117
Die Überleitungsbestimmungen beleidigen und demotivieren wichtige universitäre Gruppen. In Abs.4 sollten UniversitätsdozentInnen nach §27 Abs.3 UOG 93 und § 28 Abs.3 KUOG organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen nach § 92 dieses Entwurfs gelten. Die Umwandlung von ao Univ.Profs. in wissenschaftliche MitarbeiterInnen wird schärfstens abgelehnt. In Abs.5 sind UniversitätsassistentInnen gemäß §29 UOG 93 und §30 KUOG organisationsrechtlich als UniversitätslehrerInnen mit eigenständiger Forschung und Lehre überzuleiten. Die Umwandlung von HonorarprofessorInnen in PrivatdozentInnen in Abs.5 wird als Beleidigung verdienter UniversitätslehrerInnen abgelehnt. Ein gesetzlicher Bestellungsmodus auf kommissioneller Basis analog zu Habilitationsverfahren soll über die Satzung vorgesehen werden.

Zu §§120 und 121
Diese Paragraphen enthalten keine dienstrechtlichen Überleitungsbestimmungen für habilitierte Mittelbauangehörige. Hier ist eine qualifikationsabhängige Überleitungsmöglichkeit in Professuren nach den neuen Kollektivverträgen unter langfristiger Karenzierung nach dem BDG bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz vorzusehen.

Zu §132
Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Bund, die Universität, oder eine teilrechtsfähige Organisationseinheit von Eigentümern im Bundesbesitz (wie z.B. der BIG) angemietet haben, sollten in das Eigentum der Universität übertragen werden. Die entsprechenden Finanzierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungskosten sind vom Bund zur Verfügung zu stellen.

Zu §136
Die Budgetbestimmungen sind für die Universität äußerst nachteilig. Ein auf drei Jahre betragsmäßig eingefrorenes Globalbudget bedeutet Einbußen an Leistungsfähigkeit in Forschung und Lehre. Der Entwurf sieht nicht einmal eine Inflationsabgeltung vor, schon gar nicht eine Anpassung an volkswirtschaftliche Wachstumsraten. Die Bindung von Budgetmitteln bei Globalbudgets, die hier sogar noch für 2005 und 2006 vorgesehen ist, ist ebenfalls abzulehnen. Die realen Kosten der Ausgliederung sind betragsmäßig genau auszuweisen und voll vom Bund zu übernehmen.